Inquisitionsprozess am Landgericht München

19. März 2017 | Von | Kategorie: Fallbeispiele, Featured

In früheren katholisch-kirchlichen Regimen musste die Hexe beweise erbringen, dass sie keine Hexe ist. Diese groteske und unmögliche Beweisführung geschah, indem man mit Gewichten beschwert die benannte und diskriminierte Frau ins Wasser warf. Konnte sie sich befreien, hatte sie hexerische Kräfte, ertrank sie war sie keine Hexe. Das Schicksal des Todes musste sie in beiden Fällen hinnehmen. Der gleiche Sachverhalt, nur nicht mit Todesfolge sondern in psychischer Diffamierung, geschah im Landgericht München bei der 25. Zivilkammer. Die Partei Bornschein behauptet gegenüber jedem Zeugen und jedem Einzelkläger, er sei zu einer Gruppe und Sekte zugehörig. Die Folge dieser Behauptung wurde schwerwiegend und bekam ein großes Ausmaß: Zeugen, die dieser Gruppe oder Sekte zugehörig seien, sind nicht mehr glaubhaft, und Patienten, die gegen die Ärztin Bornschein Ansprüche oder Unterlassungen einklagen, gelten als sektenhafte Verfolger und verlieren ebenfalls ihren Rechtsstatus. Die 25. Kammer spricht von „gerichtsbekannt“ und meint damit, dass jedes einzelne Individuum durch die Gruppenmitgliedschaft oder Sektenzugehörigkeit die arme Familie Bornschein verfolge. Der Schachzug der Familie Bornschein hatte genialsten Erfolg, denn die Behauptungen, die die Familie Bornschein aufstellte, galten von nun an als unverrückbare und entscheidungslenkende Tatsache. Schließlich wurde ein Sammelverfahren mit 23 Klägern um die gleiche Uhrzeit von der 25. Kammer einberufen und das Sektenszenario eröffnet. Die bislang sich noch gar nicht kennenden Personen wurden zu einer Sekte berufen und diskriminiert. Die Entidividualisierung trat ein. Die Anwälte von Bornschein amüsierten sich mit Feixen und schmunzelnden Gestikulation. Die bestellten Reporter waren gierig, die Opfer zu filmen. Als eine der Klägerinnen sich zu Wort meldete, sagte der Sektenjäger Markus Thöss: „Mit dir rede ich nicht“ und meinte unmissverständlich soviel wie, dass man mit einer minderwertigen Menschen, den man zur Gruppe/Sekte gemacht habe, nun auch nicht mehr reden müsse.

Nachdem BVerfG Urteil (BVerfG 1 BvR 1531/96) darf Gruppenzugehörigkeit keinerlei Bedeutung annehmen, und nach der ZPO müsste die Partei Bornschein Beweise für die von ihnen behauptete und konstruierte Gruppe vorlegen. Dies musste sie jedoch nicht mehr tun, da die Arbeit von der 25. Kammer des Zivilgerichtes abgenommen und eine Truppe zum Filmen und zur Entrechtung bestellt wurde.

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil  müsste die Partei Bornschein für ihre diffamierenden Behauptungen Beweise vorlegen. Sie müssten vorlegen, dass die Patienten, die bei Christine Bornschein über Jahre hinweg allerlei eigenartige Psychothechniken mitgemacht haben, nun plötzlich sich zu einer Sektengruppe formiert hätten. Alle, die das Wort gegen Bornschein erheben, sind Gruppe oder Sekte. Welch geniale Verteidigungslinie! Das Verfassungsgericht spricht das vollkommene Gegenteil aus. Man lese hierzu dieses Urteil und vergleiche es mit den Handlungen, die die Partei Bornschein zusammen mit dem Gericht unternimmt.

Sowie man früher das Wort Hexe gebrauchte und die Hexe keine Chance zu überleben hatte, so hat heute vor dem Landgericht keiner, der gegen Bornschein jemals klagen wird, eine Chance sich gegen die Bezeichnung Sektenmitglied und gruppenzugehörig zu sein, zu wehren. Er ist ist für sein restliches Leben zum ewigen Sektenstatus gebrandmarkt.

Die Partei Bornschein versteht es auf genialste Weise dem Prozessgegner die Beweislast aufzubürden. Er soll beweisen, dass er nicht Sekte ist. Er solle beweisen, dass er keiner Gruppe angehört. Wenn er es aber nicht beweisen kann, so gehört er grundsätzlich der Sekte an. In Bayern wünscht man denen, die im Hexenstatus – nein, entschuldigen Sie – im Hexen-Gruppen-Status antreten müssen, alles Gute.

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